Heike Mareck ist Anwältin. Ihre Tätigkeitsschwerpunkte liegen in der Beratung, Vertragsgestaltung und Vertretung auf dem Gebiet des IT-, Medien-, Datenschutz- und Arbeitsrechts. Als externe Datenschutzbeauftragte betreut sie zahlreiche Unternehmen. Daneben ist sie als Referentin sowie als Interviewpartnerin und (Gast-)Autorin sehr gefragt und steht für alle diese Tätigkeiten gern zur Verfügung.

Was gilt nach der DSGVO hinsichtlich personenbezogener Daten verstorbe­ner Mitarbeiter?

Diese Frage stellen sich häufig Arbeitgeber, wenn z.B. der Arbeitnehmer unerwartet verstirbt und Dritte um Auskunft über den Verstorbenen bitten.

Grundsätzlich …
… stellt Art. 1 Abs. 1 DSGVO auf den „Schutz natürlicher Perso­nen“ ab. Aus dem Erwägungsgrund 27 ergibt sich, dass die DSGVO nicht für personenbezogene Daten Verstorbener gilt. Zwar könnten die Mitgliedsstaa­ten Vorschriften für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten Verstor­bener vorsehen. Von dieser Möglichkeit hat der deutsche Gesetzgeber bisher aber keinen Gebrauch gemacht. Daher sind vom Begriff „natürlicher Perso­nen“ nach der DSGVO nur „lebende Personen“ erfasst.

Dennoch …
… sind die Daten verstorbener Mitarbeiter nicht schutzlos gestellt. In Betracht kommt hier das sogenannte postmortale Persönlichkeitsrecht. Die­ses leitet sich aus der Würde des Menschen gemäß Art. 1 Abs. 1 GG (Grundgesetz) ab, die auch nach dessen Tod zu achten ist. Zum geschützten Bereich gehört der sittliche, personale und soziale Geltungswert, den eine Person durch ihre eigene Lebensleistung erworben hat (BVerfG 22.8.06, 1 BvR 1637/05). Dieser grundrechtliche Achtungsanspruch kann von Angehörigen über § 1004, § 823 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG geltend gemacht werden.

Merke:
Zudem finden sich im bereichsspezifischen Datenschutzrecht Regelun­gen für die Verarbeitung personenbezogener Daten Verstorbener, so z.B. in § 35 Abs. 1 SGB I (Sozialdaten), § 2a Abs. 5 AO; § 23 Abs. 2 KunstUrhG, § 355 Abs. 1 StGB.